Hoffmannkurve

Planung und Freigabe der „Hoffmannkurve“ muss angezweifelt werden!

Die Planung der Route LOGDO 1Q/SUKIP 1Q durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) beruht auf unzureichenden und falschen Angaben und Voraussetzungen:

  • Es wurden Abflugbewegungen vom BER ausgewertet, die in einem Zeitraum von lediglich 5 Tagen (14.11.2011/00:00:00 Uhr – 18.11.2011/23:59:59 Uhr) durchgeführt wurden!
  • In dieser Zeit wurden insgesamt nur 479 Abflüge ausgewertet, die allerdings im Geradeausstart durchgeführt wurden (nicht im „Hoffmannkurven-Verlauf“)!
  • Die Durchschnittstemperatur am BER lag während dieser Tests bei sehr günstigen 0,9°C! Mit dieser Temperatur wurde ein wesentlich besseres Steigverhalten erreicht, als es bei der Referenztemperatur (welche eigentlich bei Flugroutenplanungen zugrunde gelegt werden muss) am BER von 26°C möglich gewesen wäre.
  • Mit diesen 479 Abflügen unter falschen Voraussetzungen sollte die Durchführbarkeit eines 10%igen Steiggradienten für die „Hoffmannkurve“ für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nachgewiesen werden!

Das BAF ließ sich scheinbar täuschen. Durch falsche Annahmen und unzureichende Prüfungen wurde verschleiert, dass die meisten Flugzeuge den vorgegebenen Steiggradienten von mindestens 10% (geregelt in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), 247. Durchführungsverordnung (DVO)) nicht schaffen werden und am Ende wurde diese Flugroute dennoch genehmigt und wird seitdem bei Starts von der Südbahn bei Ostwindwetterlage vom BER genutzt.

Wo ist das Abflugverfahren für die Flugroute Route LOGDO 1Q/SUKIP 1Q geregelt?

Das Abflugverfahren für die Flugroute LOGDO 1Q/SUKIP 1Q ist in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) klar geregelt. Die LuftVO hat gesetzlichen Charakter. Sie beschreibt detailliert die Regeln für Piloten und den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge in Deutschland und enthält verschiedene Durchführungsverordnungen, die bestimmte Abläufe / Verfahren exakt beschreiben. Wer dagegen verstößt, begeht Ordnungswidrigkeiten, die u.a. mit Geldbußen geahndet werden können (vergleichbar mit der Straßenverkehrsordnung (StVO)).

In unserem Fall geht es um die 247. Durchführungsverordnung. Sie enthält die Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom BER. Die 247. Durchführungsverordnungwurde am 02.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Beschreibung der gesetzeswidrigen Durchführung der Flüge

Die Route wurde unter falschen Bedingungen aufgelegt und wird seit Oktober 2021 auch ordnungswidrig, entgegen der getroffenen Vorgaben, geflogen.

Seit der Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ (BER) wird die Befolgung der in der 247. DVO zur LuftVO festgelegten Abflugverfahren LOGDO 1Q und SUKIP 1Q anhand der entsprechenden von der DFS GmbH bereitgestellten Flugverlaufsdaten genau von unserem Verein beobachtet. Seit Oktober 2022 werden diese Flugverlaufsdaten in einem automatisierten Prozess berechnet und ausgewertet. Es sind dieselben Daten, die die DFS GmbH in ihrem Flight Track and Aircraft Noise Monitoring System (FANOMOS) verarbeitet. Die grafische Darstellung der Steigprofile entspricht dem FANOMOS. Steiggradienten unter 10 % sind rot markiert. Die Quote der Flüge, die den Steigflug nicht mit mindestens 10 % durchführen, liegt demnach bei weit über 90 % aller Abflüge mit Abflugverfahren LOGDO 1Q und SUKIP 1Q.

Vergleichbar sind diese Verstöße mit einem Zu-Schnell-Fahren im Straßenverkehr. Wir haben im Grunde die gleiche Situation, als würden in einer 30-Zone jeden Tag 100 oder mehr Autos mit überhöhter Geschwindigkeit ungestraft durchfahren, obwohl die Polizei daneben steht. Im Straßenverkehr wird dieses Verhalten jedoch nicht geduldet. Die Polizei schreitet ein und Autofahrer werden sanktioniert. Bei der Durchsetzung und Aufsicht im Flugverkehr versagt die zuständige Aufsichtsbehörde, das BAF, völlig und lässt die Verstöße gegen die 247. DVO einfach laufen, obwohl sie Kenntnis davon hat.

Eigentlich müssten alle Piloten sanktioniert werden, die beim Fliegen der “Hoffmannkurve” gegen die 247. DVO verstoßen. Sie wissen vor dem Start genau, dass sie die Steigung von mind. 10% mit Ihrem Gewicht (Ladung, Kerosin, Passagiere,…), der Motorleistung, der Temperatur usw. nicht schaffen werden.
Sie müssten also die vorhandene Ausweichroute (SUKIP Z) beim Tower (DFS) anmelden und auch freigegeben bekommen. Das passiert aber trotz unserer mehrfachen Anzeigen des Sachverhalts bei BAF und DFS nicht. Im Gegenteil, wir bekommen abwiegelnde Antworten, man spricht von Einzelfällen und man sieht auch keine Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht zu einer Prüfung durch das BAF begründen!

Wir beschweren uns schriftlich über die wahrgenommenen Überflüge, werden aber von den zuständigen Stellen (BAF, DFS, BER und dem Fluglärmschutzbeauftragten des Landkreises) mit Standard- und Sammelantworten „abgewimmelt“. Diese Standard- und Sammelantworten verweisen überwiegend auf „Sonder- / Einzelfälle“ oder Zuständigkeiten Dritter.

Wir können massenhafte Verstöße gegen die LuftVO und die 247. DVO nachweisen, kommen gegen zuständige Behörden aber nicht an und haben auch die Vermutung, dass diese Verstöße vertuscht und kleingehalten werden sollen, um bei den Schallschutzausgaben zu sparen.